- Die Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern und pflegerischen und sozialen Einrichtungen wirft besondere arbeitszeitrechtliche Fragen auf:
- Besondere tarifvertragliche Rahmenbedingungen (z. B. für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schichtmodelle) erlauben in diesen Einrichtungen regelmäßig Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Grundnormen. Die genaue Reichweite dieser Abweichungen ist dabei oft Auslegungsfrage des Tarifrechts.
- Insbesondere kleinere Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe sind häufig nicht tarifgebunden. Für die Betriebe stellt sich in der Praxis die Frage, wie Arbeitszeitmodelle zur Sicherstellung der erforderlichen Betreuungs- und Assistenzleistungen realisiert werden können.
- Die Vertretung kurzfristiger Personalausfälle basiert in der Vergangenheit häufig auf außerplanmäßigen Einsätzen dienstfreier Arbeitnehmer („Holen aus dem Frei“) und sowohl arbeitszeitrechtlich als auch arbeitszeitsystematisch „grenzwertig“.
- Ich unterstütze Sie unter anderem bei folgenden Fragen:
- Erarbeitung rechtskonformer Arbeitszeitmodelle für Regeldienst und besondere Arbeitszeitformen (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schichtmodelle).
- Klärung der Voraussetzungen für die Nutzung arbeitszeitgesetzlicher Abweichungsbestimmungen bei fehlender Tarifbindung einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Beantragung aufsichtsbehördlicher Bewilligungen.
- Berechnung des für die Einhaltung arbeitszeitschutzrechtlicher Grenzen erforderlichen Personalbedarfs (z. B. im Rahmen von „opt-out“-Regelungen).
- Begleitung arbeitszeitschutzrechtlicher Prüfungen durch Aufsichtsbehörde einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Vertretung im Verwaltungs- und/oder Bußgeldverfahren.
- Erarbeitung passender vergütungsrechtlicher Abrechnungsregeln für Sonderarbeitsformen (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst, Abgrenzung von Überstunden).
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