Aktuelles Urteil des LAG Köln zu Vergütungsansprüchen für Rufbereitschaftsdienste mit regelmäßigen Inanspruchnahmen

Das LAG Köln hat am 04.03.2020 über Vergütungsansprüche eines Arztes für Rufbereitschaftsdienste mit häufigen Inanspruchnahmen geurteilt. Der Entscheidung lag der Fall eines internistischen Oberarztes zugrunde, der Hintergrunddienst für die nephrologische Klinik eines Universitätsklinikums leistet. Nach dem anwendbaren Tarifvertrag (TV-Ärzte/TdL) darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur im Ausnahmefall mit Inanspruchnahmen zu rechnen ist.

In der Praxis kam es im Fall des Klägers an bis zu ca. 50 % der Rufbereitschaftstage zu Inanspruchnahmen an seinem Aufenthaltsort oder im Klinikum. Der Kläger musste dabei während der Zeit der Rufbereitschaft durchgehend telefonisch erreichbar und darauf gefasst sein, im Fall der Inanspruchnahme sofort für einen längeren Zeitraum telefonisch Leistungen zu erbringen. Der Oberarzt war der Auffassung, dass er aufgrund der damit verbundenen faktischen Beschränkung seiner Freizeitmöglichkeiten sowie der hohen Zahl von Inanspruchnahmen nicht Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst geleistet habe und verlangte die entsprechende Vergütung.

Das ArbG Bonn hatte in der ersten Instanz den geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Das LAG Köln gab dem Kläger nunmehr im Ergebnis Recht. Dabei betonte das Gericht, dass allein die Verpflichtung zum sofortigen Tätigwerden während der Rufbereitschaft noch keine Bewertung der Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst rechtfertigen könne. Die damit verbundenen Beschränkungen (eingeschränkte Wahl des Aufenthaltsortes, kein Besuch kultureller Veranstaltungen etc.) müsse der Kläger als Folge der Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft hinnehmen.

Das Gericht hielt dennoch einen Anspruch des Oberarztes auf erhöhte Vergütung für begründet. Das LAG Köln stützte diesen Anspruch auf den Umstand, dass aufgrund der häufigen Inanspruchnahmen keine tarifkonforme Rufbereitschaft mehr gegeben sei. Da der anwendbare Tarifvertrag keine Regelung für derartige Fälle vorsehe, habe der Kläger Anspruch auf Vergütung dieser „ungeregelten Bereitschaftsform“ als außervertragliche Dienstleistung gemäß § 612 BGB und sprach dem Oberarzt die geforderte Bereitschaftsdienstvergütung zu. Es schloss in der Urteilsbegründung nicht aus, dass sogar ein Anspruch auf Vergütung für Vollarbeit als „übliche Vergütung“ (§ 612 Abs. 2 BGB) gegeben sein könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Für die Praxis ergeben sich nach heutigem Stand folgende Konsequenzen der Entscheidung:

  • Das Urteil des LAG Köln bezieht sich ausschließlich auf vergütungsrechtliche Fragen, nicht auf arbeitszeitschutzrechtliche Aspekte. Aus dem Urteil folgt also nicht (!), dass Rufbereitschaftsdienste mit regelmäßigen Inanspruchnahmen arbeitszeitschutzrechtlich als Bereitschaftsdienst (und damit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes) anzusehen sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Arbeitsschutzbehörden vor dem Hintergrund dieses Urteils bestehende Rufbereitschaften hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitschutzrechtlichen Rahmenbedingungen verstärkt überprüfen werden.
  • Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche Beschäftigte insbesondere in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen unter Berufung auf das Urteil des LAG Köln nunmehr Ansprüche auf eine erhöhte Vergütung für Rufbereitschaftsdienste geltend machen werden. Denn Rufbereitschaften mit regelmäßigen Inanspruchnahmen sind in der Praxis dieser Einrichtungen häufig anzutreffen. Die tarifvertraglichen oder kirchenarbeitsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung von Rufbereitschaft sind dabei in diesen Einrichtungen in der Regel mit dem vom LAG Köln entschiedenen Fall vergleichbar.
  • Soweit Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst (statt Rufbereitschaft) leisten und die durchschnittliche Inanspruchnahme innerhalb des Bereitschaftsdienstes über der von den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen gezogenen Grenzen liegt, ist ebenfalls damit zu rechnen, dass es zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen kommt. Das Urteil ist insoweit auf zu hoch ausgelastete Bereitschaftsdienste strukturell übertragbar. Auch diese Konstellation ist insbesondere in der betrieblichen Praxis der Krankenhäuser nicht selten.
  • Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienste kann im Rahmen einer arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist (häufig sechs Monate) auch rückwirkend erfolgen.
  • Aufgrund der fehlenden Rechtskraft des Urteils des LAG Köln ist derzeit noch nicht absehbar, ob in den skizzierten Fällen tatsächlich Ansprüche auf zusätzliche Vergütung bestehen. Insoweit empfiehlt es sich, vor einer Erfüllung derartiger Forderungen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Mit einem Urteil des BAG dürfte allerdings nicht vor Ende 2021 zu rechnen sein. Mit Blick auf die voraussichtlich längere Zeit bis zur Klärung der Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht sollten Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstmodelle deshalb zeitnah auf die Einhaltung tarifvertraglich vorgegebener Rahmenbedingungen überprüft werden, um vergütungsrechtliche Risiken zu minimieren:
  • Für Rufbereitschaften bedeutet das, dass insbesondere die Häufigkeit der Inanspruchnahmen von Rufdiensten ermittelt werden sollte. Werden Rufbereitschaftsdienste in mehr als ca. 1/3 der Fälle in Anspruch genommen, ist die Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft zumindest fraglich.
  • Für Bereitschaftsdienste ist insbesondere maßgeblich, ob innerhalb des Bereitschaftsdienstes die Obergrenze der zulässigen Inanspruchnahmen (in der Regel durchschnittlich maximal 49%) eingehalten wird. Darüber hinaus sind die jeweiligen weiteren Voraussetzungen zu beachten (z.B. maximaler Anteil der Vollarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst).
  • Derartige Überprüfungen von Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdiensten sollten sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken, um zu gewährleisten, dass ein repräsentatives Bild entsteht.
  • Es empfiehlt sich darüber hinaus, die durchschnittliche Inanspruchnahme in Ruf- und Bereitschaftsdiensten differenziert pro Stundenintervall (16:00-17:00, 17:00-18:00 usw.) an den einzelnen Wochentagen auszuwerten. Eine solche Verlaufsanalyse der Inanspruchnahmen liefert erfahrungsgemäß wichtige Hinweise für eine Anpassung dieser Dienste an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben. Ein entsprechendes Auswertungstool kann ich Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Bestandsaufnahme der sich aus dem Urteil des LAG Köln für Ihr Haus ergebenden Konsequenzen zur Verfügung (Risikobewertung) und unterstütze Sie bei der Optimierung von Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstmodellen – natürlich auch im Rahmen von „online-Beratung“ per Telefon- oder Videokonferenz.

Einen Auszug aus der Urteilsbegründung finden Sie hier.
Gute und weiterhin gesunde (Arbeits-)Zeiten wünscht Ihnen –

Dr. Christian Schlottfeldt
Rechtsanwalt