Abweichung vom Arbeitszeitgesetz aufgrund aufsichtsbehördlicher Allgemeinverfügungen gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG
Mit dem gestrigen ZEIT.punkt habe ich Sie über verschiedene Möglichkeiten der Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 1 ArbZG (Notfälle/außergewöhnliche Fälle) informiert.
Beinahe zeitgleich haben nun eine Reihe von Aufsichtsbehörden sogenannte Allgemeinverfügungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 ArbZG (Abweichungen im dringenden öffentlichen Interesse) erlassen. Diese betreffen allerdings, soweit ersichtlich, bislang nur Arbeiten im Zusammenhang mit der Produktion bzw. Erbringung pandemierelevanter Güter und Dienstleistungen.
Nachstehend finden Sie (als Beispiel) Links zu entsprechenden Verfügungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Bezirksregierung Arnsberg, Allgemeinverfügung: Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall
Auch weitere Aufsichtsbehörden haben derartige Verfügungen erlassen oder dies angekündigt. Insoweit empfehle ich, sich bei der für Ihren Betrieb zuständigen Aufsichtsbehörde über den aktuellen Stand zu erkundigen.
Soweit Abweichungen aufgrund derartiger Allgemeinverfügungen gestattet sind, ist eine individuelle Beantragung dieser Abweichungen nicht mehr erforderlich und es bedarf in diesem Fall keiner Berufung mehr auf § 14 ArbZG (Notfälle/außergewöhnliche Fälle).
Die mit gestrigem ZEIT.punkt erläuterten Abweichungen im Rahmen des § 14 ArbZG bleiben aber daneben in vollem Umfang anwendbar.
Das bedeutet, dass Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen auch in nicht pandemierelevanten Bereichen zulässig sein können, wenn diese etwa zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind (vgl. insoweit die Beispiele aus dem gestrigen ZEIT.punkt).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Weiterhin gute Gesundheit und gute (Arbeits-)Zeiten wünscht Ihnen –
Dr. Christian Schlottfeldt
Rechtsanwalt