BMAS erlässt neue Verordnung zur Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen

Zuletzt hatte ich Sie über die Rechtsgrundlagen für Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz im Rahmen des § 14 Abs. 1 ArbZG (Notfälle/außergewöhnliche Fälle) und § 15 Abs. 2 ArbZG (Allgemeinverfügungen der Aufsichtsbehörden im dringenden öffentlichen Interesse) informiert (siehe ZEIT.punkt (03/20) und ZEIT.punkt (03/20) (2)).

Nunmehr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage des kürzlich neu geschaffenen § 14 Abs. 4 ArbZG eine Rechtsverordnung zur Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen für COVID-19-relevante Wirtschaftsbereiche erlassen. Voraussetzung ist, dass die Abweichungen aufgrund der COVID-19-Epidemie notwendig sind und nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen (z.B. Einstellungen) vermieden werden können.

Auf der Grundlage dieser Verordnung sind insbesondere die nachstehend genannten Abweichungen zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind:

  • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden (bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden; dieser Wert darf nur in „dringenden Ausnahmefällen“ überschritten werden (§ 1 Abs. 1 u. 3 COVID-19-ArbZV);
  • Zulässigkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 1 COVID-19-ArbZV);
  • Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von 8 Wochen statt 2 Wochen, spätestens aber bis zum 31.07.2020 (§ 3 Abs. 2 COVID-19-ArbZV).

Diese Ausnahmen gelten für folgende Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten:

  • Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
  1. Waren des täglichen Bedarfs,
  2. Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
  3. Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
  4. Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
  • medizinische Behandlung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Zivilschutz,
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe,
  • Landwirtschaft, Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie Bewachung von Betriebsanlagen,
  • Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Darüber hinaus ist die Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden (mit Zeitausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten oder freie Tage innerhalb von 4 Wochen) zulässig (§ 2 COVID-19-ArbZV). Die Möglichkeit der Ruhezeitverkürzung gilt nicht nur für die vorstehend genannten Arbeitsbereiche. Sie ist jedoch ebenfalls auf notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern beschränkt.

Der Erlass dieser Verordnung bedeutet, dass in den betroffenen Bereichen bzw. für die betroffenen Tätigkeiten erleichterte Maßstäbe für die Zulässigkeit der genannten Abweichungen gelten. Im Wesentlichen ist Voraussetzung, dass die Abweichungen für die vorstehend genannten Zwecke im Zuge der COVID-19-Epidemie notwendig sind und andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Abweichungen dürfen auch für einen längeren Zeitraum und nicht nur vorübergehend erfolgen.

Die zugelassenen Abweichungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. Ob sie über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden, bleibt mit Blick auf die Entwicklung der COVID-19-Epidemie abzuwarten. Bei der Verlängerung der Arbeitszeit ist zu beachten, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen eine Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag (bzw. durchschnittlich 48 Stunden pro Woche) nicht überschritten werden darf.

Die Verordnung bedeutet jedoch nicht (!), dass außerhalb der genannten Tätigkeitsbereiche eine Berufung auf die weiteren Notfallklauseln des Arbeitszeitgesetzes (§ 14 Abs. 1 u. 2 ArbZG) nicht mehr möglich wäre. So können weiterhin auch in nicht COVID-19-relevanten Wirtschaftsbereichen etwa gemäß § 14 Abs. 1 ArbZG vorübergehende Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz zur Verhütung unverhältnismäßiger Schäden zulässig sein. Diese Abweichungen können im Einzelfall auch über den in der COVID-19-Arbeitszeitverordnung zugelassenen Abweichungsrahmen hinausgehen. Daneben bleiben die bereits erlassenen Allgemeinverfügungen der Aufsichtsbehörden im Rahmen des § 15 Abs. 2 ArbZG in Kraft.

Die Verordnung einschließlich Begründung finden Sie hier.

Für Rückfragen und Prüfung, welche Abweichungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Epidemie aktuell in Frage kommen, stehe ich Ihnen gerne – natürlich auch per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenz – zur Verfügung. Dies gilt selbstverständlich auch für weitere Fragen des Arbeitsrechts und der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang der aktuellen Sondersituation, die mich zuletzt erreicht haben wie z.B.:

  • Nutzung von Zeitkonten bei erhöhtem oder verringertem Arbeitszeitbedarf (z.B. Anordnung von Stundenabbau);
  • Umstellung von Schichtmodellen im Interesse der Gewährleistung des Betriebs auch bei verringerter Personalstärke (z.B. 12-Stunden-Schichtmodelle; Schichtmodelle mit „back up“-Schichten für den Ausfall ganzer Schichtgruppen aufgrund von Isolationsmaßnahmen);
  • Einführung und Rahmenbedingungen von Arbeit im Home Office;
  • Freistellung von Arbeitnehmern aufgrund von Isolationsmaßnahmen;
  • Mitbestimmung des Betriebsrats bei kurzfristigen Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Epidemie;
  • Anordnung von Kurzarbeit.

Weiterhin gute und vor allem gesunde (Arbeits-)Zeiten und ein trotz allem schönes Osterfest wünscht Ihnen –

Dr. Christian Schlottfeldt
Rechtsanwalt