Behörden erkennen freiberufliche Tätigkeit von Honorarärzten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) an

Heute informiere ich Sie aus aktuellem Anlass über zwei bemerkenswerte behördliche Entscheidungen im Zusammenhang der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bewertung honorarärztlicher Tätigkeit.
Wie Sie vielleicht erinnern, hatte das Bundessozialgericht im Juni 2019 in mehreren Entscheidungen insbesondere zur Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern Stellung genommen. Das BSG hatte dabei deren Tätigkeit grundsätzlich als abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet. Seither wurde insbesondere von Sozialversicherungsträgern vielfach die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit von Honorarärzten generell der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Nunmehr hat ein großer regionaler Träger der Deutschen Rentenversicherung im Zuge eines Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer SV-Prüfung die ambulante Tätigkeit von Honorarärzten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf der Grundlage eines Honorarvertrags mit einem SAPV-Träger als freiberufliche Tätigkeit anerkannt und hat zumindest für diese Ärzte einen Unterschied gegenüber der Bewertung stationär tätiger Honorarärzte gemacht. Der Rentenversicherungsträger schloss sich dabei einer entsprechenden Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts 11.04.2019 (L 7 R 5050/17) an. Das Gericht hatte unter anderem gewürdigt, dass ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem in der SAPV tätigen Honorararzt in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Durchführung der Dienstleistung honorarvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen war. Der Ort der Leistungserbringung im häuslichen Bereich des Patienten, so das Gericht, sei der Eigenart der palliativmedizinischen Versorgung geschuldet und deshalb kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Das Urteil des Bayerischen LSG finden Sie hier.

Diese Bewertung wurde nunmehr auch vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft geteilt. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht, so die Finanzbehörde, seien die SAPV-Honorarärzte als Freiberufler anzusehen, so dass für den Auftraggeber keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bestehe.

Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen des Vertraulichkeitsschutzes nur in dieser allgemeinen Form auf die behördlichen Entscheidungen hinweisen kann.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass die Frage der Sozialversicherungspflicht insbesondere der Tätigkeit von SAPV-Ärzten auch nach der BSG-Rechtsprechung zu Honorarärzten zumindest offen ist. Honorarärztliche Kooperationsverhältnisse in diesem Bereich sind stets im Einzelfall zu prüfen. Soweit Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden bei diesen Ärzten die Sozialversicherungspflicht bejahen und Beitragsnachforderungen erheben, sollten gegebenenfalls Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide eingelegt werden. Für honorarärztliche Tätigkeiten in Krankenhäusern ist nach den Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung aufgrund der Einbindung in die Klinikorganisation dagegen regelmäßig weiterhin von SV-pflichtiger Beschäftigung auszugehen.

Weiterhin gute und gesunde Arbeitszeiten wünscht Ihnen –

Dr. Christian Schlottfeldt
Rechtsanwalt