Die Diskussionen um die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Zeiterfassung reißen nicht ab. Inzwischen existieren zwar Vorschläge zur Anpassung der arbeitszeitgesetzlichen Anforderungen an die Vorgaben des EuGH. Allerdings ist derzeit nicht absehbar, ob es noch in dieser Legislaturperiode zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen wird.

Unterdessen überprüfen die für den Arbeitszeitschutz zuständigen Aufsichtsbehörden verstärkt, wie Unternehmen mit der bereits derzeit geltenden (beschränkten) Erfassungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG umgehen. In vielen Betrieben werden – abweichend von der aktuellen Rechtslage – für Arbeitnehmer/innen in Vertrauensarbeitszeit bislang überhaupt keine Arbeitszeitnachweise geführt.

Mit einem von mir entwickelten Excel-Tool können Arbeitnehmer/innen in Vertrauensarbeitszeit einen Arbeitszeitnachweis führen, der sowohl dem Schutzzweck der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen als auch der neuen EuGH-Rechtsprechung Rechnung trägt. Dabei werden in der Regel nur Abweichungen von einer vorgegebenen Grundverteilung der Arbeitszeit (auf Basis der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten) erfasst oder es wird die Nichtabweichung von den vorgegebenen Arbeitszeitwerten bestätigt. Damit kann sowohl die Einhaltung der täglichen Ruhezeit als auch die Obergrenze der insgesamt zulässigen Arbeitszeit („Arbeitszeitschutzkonto“) überwacht werden, wie es der EuGH gefordert hat. Eine ständige „Kommen/Gehen“-Erfassung oder die Führung eines „klassischen“ Zeitkontos auf Basis der Vertragsarbeitszeit ist hingegen nicht erforderlich.