EuGH verpflichtet EU-Staaten zur umfassenden Arbeitszeiterfassung – Verschärfung der ArbZG-Aufzeichnungspflichten zu erwarten

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird voraussichtlich auch Folgen für das deutsche Arbeitszeitrecht haben. Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem spanischen Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber verpflichtet werden kann, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit (statt einer bloß monatlichen Erfassung von Überstunden) einzurichten.

Der EuGH hält es zur Umsetzung der Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für geboten, dass die Mitgliedstaaten der EU die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Insbesondere gehe es darum, so der EuGH, Arbeitnehmern, Behörden und Gerichten die Prüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Die konkreten Modalitäten eines solchen Systems seien von den Mitgliedstaaten zu bestimmen und könnten branchenbezogenen Besonderheiten oder der Größe der Unternehmen Rechnung tragen.

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des EuGH ist eine Verschärfung der arbeitszeitrechtlichen Aufzeichnungsbestimmungen auch in Deutschland zu erwarten. Derzeit verpflichtet § 16 Abs. 2 ArbZG den Arbeitgeber lediglich, die über die Arbeitszeit des § 3 ArbZG (8 Stunden an Werktagen Montag bis Samstag) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Eine Verpflichtung zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen oder des Ausgleichs von Überschreitungen der werktäglichen Arbeitszeit innerhalb des insoweit vorgesehenen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen; für Nachtarbeitnehmer ein Kalendermonat oder vier Wochen) besteht hingegen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes nicht.

Der deutsche Gesetzgeber wird nunmehr die Aufzeichnungspflichten des Arbeitszeitgesetzes erweitern müssen. Davon werden voraussichtlich insbesondere Betriebe oder Arbeitsbereiche mit Vertrauensarbeitszeit betroffen sein, in denen keine betriebliche Arbeitszeiterfassung besteht und die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfasst wird. Denn zukünftig dürften zumindest die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnungspflichtig werden. Dabei bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber die vom EuGH skizzierten Spielräume bei der Umsetzung der Vorgaben des europäischen Unionsrechts nutzen wird. Ebenso ist offen, ob der Gesetzgeber im Zuge einer solchen Novelle erweiterte Möglichkeiten für die Arbeitszeitgestaltung (etwa im Rahmen „mobiler Arbeit“) vorsehen wird. Bis zu einer solchen Novellierung des Arbeitszeitgesetzes gelten weiterhin die aktuellen (beschränkten) Aufzeichnungspflichten. Soweit bereits jetzt zusätzliche Aufzeichnungspflichten gelten (z.B. im Rahmen mindestlohn- und entsenderechtlicher Bestimmungen) werden diese durch die aktuelle EuGH-Entscheidung nicht berührt.

Über die weitere Entwicklung halte ich Sie gern auf dem Laufenden.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.

Gute (Arbeits-)zeiten wünscht Ihnen –

Dr. Christian Schlottfeldt
Rechtsanwalt